HinterlasseneLeistungen im Todesfall
Beim Tod einer aktiv versicherten Person oder eines Rentenbezügers, hat der Ehegatte oder registrierte Partner Anspruch auf Witwenleistungen. Für Kinder besteht allenfalls Anspruch auf Waisenrente.
Für Witwen, Witwer und Waisen
Die Rentenhöhe für den hinterbliebenen Ehegatten hängt vom Versicherungsplan der versicherten Person ab. Aktivversicherte im Plan Standard erhalten eine Witwenrente von 20% des zuletzt versicherten massgebenden Lohnes. Dieser Prozentsatz beträgt 30% im Plan Plus und 40% im Plan Optimal. Beim Tod eines Rentenbezügers hat der Ehegatte Anspruch auf eine Rente in Höhe von 60% der Rente der verstorbenen Person (Kürzungen bei einem Altersunterschied von mehr als 10 Jahren bleiben vorbehalten).
Falls die verstorbene Person für eines oder mehrere Kinder aufkommen muss, besteht für diese Waisen ein Rentenanspruch von 5% des letzten versicherten Lohnes bei Aktivversicherten oder von 20% der Rente der verstorbenen Person bei Rentenbezügern. Die Rente wird bis zum 20. Altersjahr ausbezahlt, bei Ausbildung jedoch maximal bis zum 25. Altersjahr.