BarzahlungBarauszahlung

Unter gewissen Bedingungen überweist die CAPAV ihre Leistungen bar. Es handelt sich dabei vor allem um die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, den endgültigen Wohnsitz im Ausland oder bei Erwerb von Wohneigentum. Bei verheirateten versicherten Personen ist die Barauszahlung nur mit dem Einverständnis des Ehegatten oder des eingetragenen Partners möglich.

Selbständige Erwerbstätigkeit 

Falls eine versicherte Person die CAPAV verlässt, um hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ist sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt. In diesem Fall kann die Barauszahlung verlangt werden, indem der Kasse eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse oder der SUVA über die selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegt wird.

Wohnsitz im Ausland 

Falls eine versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt und sich in einem Land ausserhalb der EU, Islands, Norwegens oder Liechtensteins niederlässt, kann sie die Barauszahlung ihres Altersguthabens verlangen.

Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum

Falls eine versicherte Person Wohneigentum für den Eigenbedarf erwirbt und dort ihren Hauptwohnsitz hat, kann sie ihr Altersguthaben ganz oder teilweise dafür vorbeziehen. Der Vorbezug kann für den Erwerb, den Bau oder die Renovation des Wohneigentums benützt werden oder für die Rückzahlung einer Hypothek. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Verpfändung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

Entsprechende Formulare für diese Anfragen sind zu Ihrer Verfügung.