ScheidungIm Scheidungsfall
Im Falle einer Scheidung oder bei Auflösung einer registrierten Partnerschaft hat jeder Partner bzw. Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung des Partners, und zwar unabhängig vom Güterstand. Nach Eintreffen des Scheidungsurteils führt die CAPAV die darin vom Richter verfügte Auszahlung der Freizügigkeitsleistung durch.
Scheidungsurteil
Falls die Ehegatten bzw. Partner eine gleichwertige Vorsorgelösung aufweisen oder falls einer der Partner z.B. aufgrund einer hohen Rente, einer guten Vorsorgesituation oder wegen hohen Vermögens auf die Teilung verzichtet, kann der Richter auf die Aufteilung des erworbenen Altersguthabens verzichten.